Terms and Conditions
§ 1
Geltungsbereich / Allgemeines
Diese Bedingungen gelten als Grundlage aller Vertragsbeziehungen zwischen WALDsPURen und den Auftraggebern.
Art und Umfang der Leistungen von WALDsPURen ergeben sich aus den Angebotsformularen, der Auftragsbestätigung sowie diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen darf sich WALDsPURen Dritter als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bei der Erbringung ihrer Vertragsleistungen bedienen.
§ 2
Vertragsgegenstand
WALDsPURen unternimmt waldpädagogische Veranstaltungen (Waldveranstaltungen, Familientage, Waldkindergeburtstage, Ferienbetreuung, AG's, Projekttage) zu den vertraglich näher bezeichneten Themengebieten, meist als Programm bezeichnet. Veranstaltungen auf Wiesen, Feuchtgebieten oder anderen Naturlandschaften werden ebenfalls als Waldprogramme bezeichnet.
§ 3
Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen Kunden und WALDsPURen kann schriftlich, mündlich oder über Online-Dienste zustande kommen. Grundlage eines Vertrages zwischen Kunden und WALDsPURen ist der individuell konfigurierte Vorschlag und die auf Basis der WALDsPURen Leistungssätze erstellte Kalkulation. In der Kalkulation sind die Reisekosten enthalten. Für die Angebotserstellung inklusive Kalkulation entstehen dem Kunden keine Kosten.
Mit der Entgegennahme der schriftlichen, telefonischen, per Online-Dienste getätigten oder persönlichen Bestätigung eines Vorschlags kommt zwischen Kunden und WALDsPURen ein Vertrag zustande.
§ 4
Fristen, Termine, Abnahme
(1) Fristen und Termine werden nur aufgrund schriftlicher Bestätigung durch WALDsPURen verbindlich. Sie können sich bei einem von WALDsPURen nicht zu vertretenden, unvorhersehbaren und vorübergehenden Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum ändern.
(2) Soweit der Auftraggeber seinen Pflichten gegenüber WALDsPURen nicht nachkommt, verlängern sich die Leistungsfristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung unbeschadet der Rechte von WALDsPURen wegen Verzuges durch den Auftraggeber.
(3) Die Vertragsleistung von WALDsPURen gilt als vollständig erbracht, wenn die vertraglich vereinbarten Programme (diverse Veranstaltungen) beendet sind.
§ 5
Zahlungsbedingungen
Rechnungen von WALDsPURen sind nach dem vorgegebenen Datum nach Rechnungszugang zur Zahlung ohne jeglichen Abzug fällig. Alle Preise, sofern nicht anders angegeben, verstehen sich als Bruttopreise. Jede über den vereinbarten Zeitrahmen hinaus angebrochene halbe Stunde wird mit 30 Minuten vergütet.
Die Reisekostenpauschale beträgt 0,30€ pro km und kann bei größeren Entfernungen (ab 15 km vom Firmensitz Steinbach) von WALDsPURen berechnet werden. Grundlage der Entfernungsmessung ist Google maps. Alle Entfernungen werden ab dem Firmensitz gemessen.
§ 6
Einwände gegen Rechnungen
Einwände jeglicher Art gegen die von WALDsPURen erstellte Rechnung oder Teile der Rechnung hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung WALDsPURen schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung.
§ 7
Zahlungsverzug / Aufrechnungs- / Zurückbehaltungsrechte
WALDsPURen hat das Recht Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche gleich welcher Art wegen Zahlungsverzuges behält WALDsPURen sich vor.
Wird eine vertraglich vereinbarte Vergütung für WALDsPURen nicht rechtzeitig beglichen, kann WALDsPURen jegliche weitere Leistung zurückbehalten und sämtliche Vergütungen für die bisher erbrachten Leistungen abrechnen und fällig stellen. Leistet der Auftraggeber auch auf eine schriftliche Mahnung mit angemessener Fristsetzung trotz Fristablaufes nicht vollständig, ist WALDsPURen berechtigt, den Vertrag teilweise oder ganz ordentlich zu kündigen.
§ 8
Entgeltpflicht für sonstige Leistungen
Zusätzliche Leistungen außerhalb des vertraglich ausdrücklich vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand berechnet.
§ 9
Vorzeitige Vertragsbeendigung / Schadensersatz
Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn des Programms von diesem zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber WALDsPURen zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Als Basis gelten die zum Start des Programms vereinbarten Veranstaltungstermine. Programme enthalten jegliche im Angebot bestätigte Leistungen wie Waldveranstaltungen, Familientage, Waldkindergeburtstage, Ferienbetreuung, AG's, Projekttage.
bei Rücktritt bis 10 Tage vor Programmbeginn fallen keine Stornogebühren an
bei Rücktritt von weniger als 10 Tagen vor Programmbeginn sind 50% der vereinbarten Programmgebühr zu zahlen
bei Rücktritt von weniger als 3 Tagen vor Programmbeginn sind 90% der vereinbarten Programmgebühr zu zahlen.
Bis zum Rücktritt geleistete Zahlungen werden mit der Stornogebühr verrechnet. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ein adäquates Ersatzprogramm anzubieten.
Bei erheblichem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers ist WALDsPURen berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Ein Ausfall einer oder mehrerer Leistungserbringer von WALDsPURen berechtigt den Auftraggeber nicht zur außerordentlichen Kündigung, sofern dies auf die vereinbarte Leistung keinen Einfluss hat oder WALDsPURen die Leistungen durch Dritte erbringen lässt.
§ 10
Höhere Gewalt
WALDsPURen ist von seiner vertraglichen Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind (Unwetterwarnungen nach dem Deutschen Wetterdienst, Forstarbeiten, Unbegehbarkeit des Geländes, Ausfall durch Unfall/Autodefekt bei der Anfahrt).
Wird der Vertrag gekündigt, so kann WALDsPURen für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Muss ein Programm während der Durchführung auf Grund von höherer Gewalt (z.B. Sturmwarnung, Gewitter, Unwetter, Hagel etc.) vorzeitig abgebrochen werden, werden die bereits geleisteten Zeiten dem Stundenhonorar entsprechend berechnet. Jede angebrochene Stunde wird ebenfalls als volle Stunde berechnet.
§ 11
Leistungspflicht von WALDsPURen bei Vorleistungen Dritter
Die vertragliche Verpflichtung von WALDsPURen zur Erbringung einer Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass erforderliche Vorleistungen Dritter, deren sich WALDsPURen ggf. zur Erfüllung bedient oder notwendig bedienen muss, oder deren Genehmigungen tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechendem Qualitätsstandard erfolgen – es sei denn, WALDsPURen hat bei der Auswahl grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
§ 12
Datenschutz und Geheimhaltung
WALDsPURen beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die sachlichen und persönlichen Auftragsdaten gespeichert und weiterverarbeitet werden, soweit dies für die vereinbarungsgemäße Durchführung des Vertrages notwendig ist.
WALDsPURen und der Auftraggeber verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten und von dem jeweils anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für die Dauer von drei Jahren fort. Beide Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern auferlegen.
Als vertraulich gelten Informationen insbesondere dann, wenn Unterlagen und / oder Datenträger mit der Erklärung an den Empfänger übergeben werden, dass dieser die darin enthaltenen Informationen vertraulich zu behandeln habe und einen entsprechenden Vertraulichkeitsvermerk aufweisen. Als vertraulich gelten darüber hinaus die Kenntnisse, die WALDsPURen bei der Erbringung und Bereitstellung der Vertragsleistungen gewinnt.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die nachweislich
- dem die Informationen offen legenden Vertragspartner vor Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner bekannt oder zugänglich gemacht waren oder
- dem die Informationen offen legenden Vertragspartner nach Kenntnisgabe durch den anderen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise durch Dritte bekannt gegeben werden, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen oder
- infolge von Veröffentlichungen oder anderweitigem Gemeingut der Fachwelt waren oder nach Kenntnisnahme wurden.
§ 13
Haftungsbeschränkung
WALDsPURen haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, sofern keine andere gesetzliche Regelung greift.
Die Haftung für Personenschäden, Materialschäden sowie Folgeschäden wie z.B. Infektion durch Zeckenbiss wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, WALDsPURen handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen finden auf eigene Gefahr statt.
§ 15
Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen WALDsPURen und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.
Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt. Bis dahin gilt eine solche Regelung als vereinbart. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke.
§ 17
Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Im Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstandort ist Kusel